Als Betreuungskraft in der Altenpflege - Individuell betreuen - prüfungssicher dokumentieren - teamorientiert arbeiten

Als Betreuungskraft in der Altenpflege - Individuell betreuen - prüfungssicher dokumentieren - teamorientiert arbeiten

 

 

 

von: Jürgen Link

Schlütersche, 2016

ISBN: 9783842687424

Sprache: Deutsch

128 Seiten, Download: 2044 KB

 
Format:  EPUB, auch als Online-Lesen

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Als Betreuungskraft in der Altenpflege - Individuell betreuen - prüfungssicher dokumentieren - teamorientiert arbeiten



1 BETREUUNG IN DER ALTENPFLEGE


1.1 Betreuung ist nicht nur ein Wort …


… sondern gesetzlich verankert und eine bezahlte Leistung. Am 1. Juli 2008 trat das »Pflege-Weiterentwicklungsgesetz« in Kraft. Der damals schon vorhandene Betreuungsbetrag stieg von 460 Euro auf bis zu 1.200 Euro (Grundbetrag) jährlich bzw. 2.400 Euro (erhöhter Betrag) pro Person. Wer nur eine »vergleichsweise geringen allgemeinen Betreuungsbedarf«1 hatte, erhielt den Grundbetrag; wer einen »höheren allgemeinen Betreuungsbedarf« aufwies, bekam den höheren.

Ebenfalls seit dem 1. Juli 2008 gibt es spezielle Angebote für demenziell Erkrankte in Heimen, um ihre Betreuung deutlich zu verbessern. Pflegeheime können seither Betreuungskräfte einstellen – und bezahlen. Seit 2013 gilt das übrigens auch für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Und seit 2015 – mit dem Pflegestärkungsgesetz I – gilt der Anspruch grundsätzlich für »alle Bewohner bzw. Tagesgäste der Pflegeeinrichtungen«2, ob nun demenziell erkrankt oder nicht.

Betreuung für alle

Angebote an Betreuung und Aktivierung stehen allen pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Pflegegästen offen*. So will es das Pflegestärkungsgesetz I.

* Vgl. http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegekraefte/zusaetzliche-betreuungskraft.html [Zugriff am 17.11.2015]

Pflege- und Betreuungskräfte müssen zusammen arbeiten, zum Wohle des älteren pflegebedürftigen Menschen. Damit stehen beide Berufsgruppen vor derselben Herausforderung: Sie müssen den älteren Menschen gut kennenlernen, sich mit ihm und miteinander abstimmen. Kurzum: Es muss miteinander gesprochen werden. Vor allem Betreuungskräfte müssen wissen, wovon Pflegekräfte reden – Sie brauchen ein kleines Lexikon »Pflegekraft-Deutsch/Deutsch-Pflegekraft«. Dieses »Lexikon« finden Sie in Kapitel 3.

Wenden wir uns aber zunächst der »Betreuung« zu. Warum brauchte man überhaupt zusätzliche Betreuungskräfte? Geschah vorher, vor dem 1. Juli 2008, gar nichts in Sachen »Betreuung«? Doch, natürlich – auch Pflegekräfte pflegen nicht nur. Sie betreuen auch. Aber tatsächlich fehlt ihnen ein wichtiges Element, das für die Betreuung unabdingbar ist: Zeit. Das empfinden nicht nur die Pflegekräfte so, das sehen sogar Experten ein: »Eine der zentralen Voraussetzungen für eine gute Betreuung in Pflegeheimen ist die Vorhaltung ausreichenden und entsprechend qualifizierten Personals. Insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung Demenzkranker wird dabei zuweilen kritisiert, dass nicht genügend Zeit für die Betreuung bestünde, da sich die Pflege vor allem auf die Unterstützung bei den Alltagsverrichtungen konzentriere.«3

Zusätzliche Betreuungskräfte sind also nötig, entfalten »positive Wirkungen«4 und haben – wie die Pflegekräfte – dieselben Ziele:

Soziale Betreuung orientiert sich an der Lebenswelt der Klienten:

Größtmögliche Selbstständigkeit ist der Indikator für Wohlbefinden.

Größtmögliche Entscheidungs-, Handlungs- und Gestaltungsspielräume.

Größtmögliche Selbstbestimmung bei den Aktivitäten der Betreuung.

Spaß haben, sich selbst verwirklichen, mit anderen etwas erleben – genau das wollen Heimbewohner und Tagespflegegäste. Doch die Art und Weise der Betreuung verändert sich zunehmend: Männer brauchen spezielle Angebote. Gruppenaktivitäten müssen auf die spezifischen Interessen der Teilnehmer abgestimmt werden. Individuelle Einzelbetreuungen werden zunehmen.

Daneben muss auch auf die individuelle Tagesstruktur der Klienten Rücksicht genommen werden. Einheitliche Zeiten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen werden bald der Vergangenheit angehören. Ein Wochenplan für Aktivitäten, die immer nach dem gleichen Muster ablaufen, genügt schon heute nicht mehr. Er ist übrigens auch gar nicht notwendig: »Wenn Sie es schaffen, auch die Menschen mit Demenz in den Tagesablauf zu integrieren, benötigen Sie kaum Betreuungspläne. Sie sollten dabei jeweils an der Normalität des Menschen mit Demenz anknüpfen. Es ist für die meisten weiblichen Tagesgäste normal, beim Essen kochen, Tisch decken, Geschirr spülen und anderen Tätigkeiten mitzuwirken oder sogar selbst das Zepter in die Hand zu nehmen. Es ist für die männlichen Tagesgäste nicht ganz ungewöhnlich, dass sie Dinge im Haushalt mit übernehmen mussten, wie Einräumen, Wegräumen, Müllentsorgung etc.«5

Kurz notiert

Jede Betreuung ist individuell, verlangt Aufmerksamkeit, Kooperationsbereitschaft und Flexibilität – von der Betreuungskraft, nicht vom Betreuten!

1.2 Betreuungskraft werden –
Aus Freude am Menschen


Wo man auch hinschaut: Betreuungskräfte werden gebraucht, als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte! Bis zu 45 000 Betreuungskräfte soll es geben, das wurde 2015 in Zusammenhang mit dem Pflegestärkungsgesetz I bekannt. Wichtig ist und bleibt die Zusammenarbeit mit den Pflegekräften. Sogar finanziell sind die Berufsgruppen gleich gestellt: Seit dem 1. Oktober 2015 gilt auch für die zusätzliche Betreuungskraft der höhere Pflege-Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2016 bildet der Pflege-Mindestlohn die absolute Lohnuntergrenze für alle Pflege- und Betreuungskräfte: 9,75 Euro in den alten und 9,00 Euro pro Stunde in den neuen Bundesländern.

Aber wer wird eigentlich Betreuungskraft? Was machen Betreuungskräfte? Diese Fragen haben nicht nur Sie – diese Fragen hatte auch der GKV-Spitzenverband und er fand Antworten. 2012 erschien Band 9 der Schriftenreihe »Modellprogramm zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung«6. Der Titel: »Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen«. 213 Einrichtungen beteiligten sich, 549 Betreuungskräfte nahmen teil. Das waren zu diesem Zeitpunkt lediglich drei Prozent der damals tätigen 16 300 Betreuungskräfte. Trotzdem sind die Antworten erhellend und ich werde im weiteren Verlauf öfter darauf eingehen. So können Sie sich und Ihr Aufgabenfeld mit 549 Berufskolleginnen vergleichen.

1.2.1 Am Anfang steht die Ausbildung


Ein 40-stündiges Orientierungspraktikum, eine mindestens 160-stündige Qualifizierungsmaßnahme und jedes Jahr eine Fortbildung. Mehr braucht es nicht, um Betreuungskraft zu werden – aber auch nicht weniger. Die jährlichen Fortbildungen sollen übrigens mindestens 16 Unterrichtsstunden umfassen. Es gibt ja auch viel zu lernen, denn der Gesetzgeber stellt eine ganze Reihe von Anforderungen an die Betreuungskräfte:

»Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen ausüben möchten, sind insbesondere

eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen,

soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten,

Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit,

Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit,

die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation,

Phantasie, Kreativität und Flexibilität,

Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von körperlichen, demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen,

psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen,

Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen,

Teamfähigkeit,

Zuverlässigkeit.«7

Diese Anforderungen sind gesetzlich festgelegt, im § 3 der »Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RI) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 29. Dezember 2014«. Aufgesetzt hat diese Richtlinien der GKV-Spitzenverband. Der wiederum ist der »Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach § 53 SGB XI wahrnimmt«.

Kurz notiert

An Betreuungskräfte werden gesetzliche Anforderungen gestellt. Auch ihre Ausbildung ist klar geregelt, ebenso wie ihre Tätigkeit: »Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., in enger Kooperation mit...

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